Entschuldigungsregelungen für das Fehlen im Unterricht

Regelungen für die Sekundarstufe I

  • Ist eine Schülerin*ein Schüler erkrankt, so informieren die Erziehungsberechtigten unverzüglich die Klassenlehrkraft per E-Mail.
  • Eine Befreiung vom Unterricht (u.a. wichtige Arzttermine, Behördentermine, Fehlen an religiösen Feiertagen, …) ist nur nach vorheriger (d.h. vor dem Termin) schriftlicher Beantragung durch die Erziehungsberechtigten bei der Klassenlehrkraft möglich. Die Klassenlehrkraft entscheidet über die Genehmigung des Antrages.
  • Fehlt ein*e Schüler*in, so ist das Fehlen durch die Erziehungsberechtigten schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zu entschuldigen („Bitte um Entschuldigung“). E-Mails werden hierbei nicht akzeptiert.
  • Eine solche schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tage nach der Rückkehr in die Schule bei der Klassenlehrkraft abzugeben. Erfolgt keine schriftliche Entschuldigung, mahnt die Klassenlehrkraft diese innerhalb eines Monats schriftlich an. Dies kann per E-Mail, einem entsprechenden Vordruck oder per Brief erfolgen. Spätestens drei Wochen vor Zeugnisausgabe müssen fehlende Entschuldigungen vorliegen.
  • Wird in Folge dieser Mahnung innerhalb einer Woche eine Entschuldigung vorgelegt (Schulbegleiter etc.), so gilt das Fehlen als entschuldigt. Erfolgt keine Entschuldigung, so gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt.
  • Mehrfaches verspätetes Abgeben von Entschuldigungen, insbesondere bei angekündigten Leistungsbewertungen, führt dazu, dass Erkrankungen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen sind („Attestpflicht in begründeten Einzelfällen“).
  • Beim entschuldigten Versäumnis einer Klassen- oder Kursarbeit wird diese zeitnah nachgeschrieben, wenn die Lehrkraft dies für notwendig erachtet.
  • Erkrankt ein*e Schüler*in während des Unterrichtstages, so muss sie/er sich bei der jeweiligen Lehrkraft melden. Diese schickt diese/n ins Sekretariat, damit von dort aus die Eltern angerufen werden können. Das erkrankte Kind muss von einem Elternteil (oder von einem von den Eltern beauftragten Erwachsenen) abgeholt werden. Andernfalls geht es zurück in den Unterricht. Auch nach der Abholung ist eine entsprechende schriftliche Entschuldigung abzugeben.

Regelungen für die Sekundarstufe II

Da aufgrund des Kurssystems in der GOS von jeder Lehrkraft, in deren Stunden die Schüler*innen gefehlt haben, Mahnungen verschickt werden müssten, ist die für die Sekundarstufe I beschriebene Vorgehensweise für die Sekundarstufe II so nicht umsetzbar.

Für die Sekundarstufe II gelten daher folgende Regelungen:

  • Ist ein*e Schüler*in erkrankt, so informieren die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler*innen unverzüglich die Klassenlehrkraft bzw. die Tutor*innen per E-Mail.
  • Eine Befreiung vom Unterricht (u.a. wichtige Arzttermine, Behördentermine, Fehlen an religiösen Feiertagen, …) ist nur nach vorheriger (d.h. vor dem Termin) schriftlicher Beantragung bei der jeweiligen Fachlehrkraft bzw. den Klassenlehrer*innen oder Tutor*innen durch die Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler*innen möglich. Die jeweilige Lehrkraft entscheidet über die Genehmigung des Antrages.
  • Fehlt ein*e Schüler*in, so ist das Fehlen durch die Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler*innen schriftlich im Entschuldigungsheft zu entschuldigen.
  • Eine solche schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tage nach der Rückkehr in die Schule bei jeder Fachlehrkraft, bei der Unterricht versäumt wurde, vorzulegen.
  • Auf Beschluss der Klassenkonferenz kann das oben genannte Mahnverfahren (siehe Sek. I) bei einzelnen Schüler*innen angewendet werden; ansonsten müssen die Entschuldigungen spätestens mit dem ersten Tag der Noteneintragung vorgelegt werden. Die Erziehungs-berechtigten bzw. volljährigen Schüler*innen werden spätestens eine Woche vorher von den Klassenlehrkräften bzw. Tutor*innen mit einem allgemeinen Formular darauf hingewiesen.

Beschluss der Schulkonferenz vom 16.02.2022